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Nichtveranlagungs-Bescheinigung

 

Wirkung

Neben der Erteilung von Freistellungsaufträgen sieht das Einkommensteuergesetz in bestimmten Fällen  die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Erstattung der Kapitalertragsteuer unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vor. Auch diese Regelung wurde im Rahmen der Abgeltungssteuer ab 2009 beibehalten.

Als Nachweis ist die NV-Bescheinigung vorzulegen. Die NV-Bescheinigung berechtigt den Schuldner der Kapitalerträge (z.B. die Bank), vom Steuerabzug Abstand zu nehmen.

Antrag

NV-Bescheinigungen müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken beantragt werden. Sie sind vom Finanzamt für jeden Antragsteller in der gewünschten Anzahl auszustellen. Die Bescheinigungen werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und müssen zurückgegeben werden, wenn das Finanzamt sie zurückfordert. Formulare erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei uns.

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten; sie muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

Im Fall des Todes eines Ehegatten bleibt die NV-Bescheinigung bis zum Ende des laufenden VZ noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht.

Voraussetzungen

Eine NV-Bescheinigung wird (auf Antrag) Personen ausgestellt, bei denen anzunehmen ist, dass für sie - wegen geringfügiger Einkünfte - voraussichtlich eine Einkommensteuerveranlagung nicht in Betracht kommen wird. Wurde bislang eine Veranlagung nur durchgeführt, um Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag erstatten zu lassen, kann eine NV-Bescheinigung trotzdem erteilt werden.

In den Fällen der Antragsveranlagung ist die Erteilung von NV-Bescheinigungen abzulehnen.

Wir prüfen gerne ob für Sie eine NV-Bescheinigung in Frage kommt.

Erstattung

Bezahlte Kapitalerstragsteuer/Zinsabschlag kann im Rahmen einer Steuererklärung vom Finanzamt erstattet werden. Die Antragsveranlagung ist im Rahmen der Verjährungsfrist bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich.

Weitere Dienstleistungen

Gerne informieren wir Sie auch zum Thema:

-          Steueroptimierte Geldanlagen

-          Erbschaftsteuer

-          Testamentsgestaltung

-          Testamentsvollstreckung

-          Vorsorgevollmacht

-          Patientenverfügung

 

 

Steuerberater Leonberg - Kanzlei Scheurer & Decker | mail@kanzlei-scheurer-decker.de