Home
Kontakt
Dienstleistungen
Abfindungsberatung
Abgeltungssteuer
Altersvorsorge
Finanzbuchhaltung
Lohnbuchhaltung
NV-Bescheinigung
Vorsorgevollmacht
Wilde Ehe
Unser Team
Downloads
Referenzen
So finden Sie uns
Impressum
Mandanten-Info-Brief
Sitemap

Mit der Abgeltungsteuer werden ab 2009 die Einkünfte aus Kapitalerträgen von Personen und Personengesellschaften besteuert. Beschlossen hat der Gesetzgeber die Neuregelung im Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Noch gibt es Möglichkeiten, die Abgeltungssteuer dauerhaft zu vermeiden.

 


GmbH-Anteilskauf: Abgeltungssteuer kann abgewählt werden

Wer bei seinen GmbH-Anteilen hohe Werbungskosten hat, kann die Abgeltungssteuer künftig abwählen und für die nächsten fünf Jahre zum Teileinkünfteverfahren wechseln.

Wer entweder zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder eine mindestens 1 %ige Beteiligung an der Kapitalgesellschaft hält und für diese beruflich tätig ist, kann beantragen, individuell nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert zu werden.

 



Details

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer unterliegen ab 1.1.2009 alle Erträge aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren einem einheitlichen Steuersatz von 25 %. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuerart, sondern die Bezeichnung für den neu eingeführten gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 35d EStG).

Erfasste Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer wird auf alle Einkünfte erhoben, die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 EStG sind.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

Zum einen sind von der Abgeltungsteuer Kapitalerträge, die nach § 20 Abs. 8 EStG anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind, ausgenommen. Dies sind Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung. Derartige Kapitalerträge werden im Rahmen der Einkunftsart ggfs. nach Abzug von Betriebausgaben/Werbungskosten mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Zum anderen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer bestimmte Erträge, die nach § 32d Abs. 2 EStG ausgenommen sind. Dies sind im wesentlichen Kapitalerträge aus Geschäftsbeziehungen, bei denen Gläubiger und Schuldner in einem besonderen Näheverhältnis stehen, wenn etwa der Gläubiger wesentlich an der Schuldner-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Umfasst sind:

  • Erträge aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
  • Veräußerungsgewinne aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
  • Erträge aus back-to-back Finanzierungen.

Zudem unterliegen nicht der Abgeltungsteuer Kapitalerträge aus Lebensversicherungen, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betrug.

Für Veräußerungsgewinne, die unter § 17 EStG fallen, gilt ab 2009 das sog. Teileinkünfteverfahren. Dieses löst das bisher geltende Halbeinkünfteverfahren ab und besteuert 60 % des Veräußerungsgewinns. Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und GmbH-Anteilen, die nicht unter § 17 EStG fallen, werden künftig nach § 20 Abs.2 Nr. 1 besteuert und stellen keine Spekulationseinkünfte mehr da.

 

Betroffen sind Kapitalerträge im Privatvermögen und im Betriebsvermögen von Personengesellschaften

Die Abgeltungsteuer betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen des Privatvermögens.

Steuerpflichtige, deren individueller Steuersatz unter 25 %, liegt können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, eine Besteuerung mit dem niedrigeren individuellen Steuersatz vorzunehmen.

Hält eine Personengesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft, werden die Erträge daraus nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Dies bedeutet, dass 60 % der Erträge besteuert werden.

Werbungskosten / Sparer-Freibetrag

Im Rahmen der Abgeltungsteuer greift ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete. Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen können also nicht mehr geltend gemacht werden.

Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag entfällt.

Im Rahmen der Abgeltungsteuer können Verluste nur noch mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Auf diese Weise nicht unterjährig ausgleichbare Verluste werden vorgetragen.

Verluste aus Aktiengeschäften mit vor dem 31.12.2008 angeschafften Aktien können nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von nach dem 31.12.2008 erworbenen Aktien verrechnet werden.

Erhebung

Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs eingezogen. Kommt ein Kapitalertragsteuerabzug nicht in Betracht – etwa bei Veräußerungen von GmbH-Anteilen, im Ausland verwahrter Aktien, stillen Beteiligungen oder paritätischen Darlehen – so sind die Erträge in der Einkommensteuererklärung zu erfassen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Abgeltungssteuer gilt grundsätzlich ab 1.1.2009. Für bestimmte Sachverhalte gibt es Übergangsregelungen. So behalten Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, ihren steuerlichen Status. Auch sind Verluste aus Spekulationsgeschäften noch bis 2013 verrechenbar.

 

Die häufigsten Fragen

In welchem Umfang können Werbungskosten, etwa Depotgebühren, geltend gemacht werden?

Werbungskosten können im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Der Werbungskostenabzug ist als Pauschale in den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR bzw. 1.602 EUR für Verheiratete eingearbeitet.

Werden alle Kapitaleinkünfte im Privatvermögen mit 25 % Abgeltungsteuer belegt?

Nein, Steuerpflichtige, die einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Banken werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt.

Unterliegen die Kapitaleinkünfte neben der Abgeltungsteuer auch der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag?

Ja. Dir Kirchensteuer auf diese Einkünfte wird von den Kreditinstituten ab dem Jahr 2011 eingezogen. Dazu wird eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden, bei der die Kreditinstitute erfahren, ob ein Kunde einer Konfession angehört, für die Kirchensteuer zu erheben ist.

Bis 2011 kann der Steuerpflichtige bei seinem Kreditinstitut seine Konfession angeben. Dann nimmt das Kreditinstitut – ohne dass die Finanzverwaltung hiervon erfährt – die Erhebung der Kirchensteuer. Alternativ kann der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung angeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer von seinem Kreditinstitut einbehalten wurde. Dann setzt das Finanzamt die zutreffende Kirchensteuer fest.

 

Gibt es die Möglichkeit mit Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträgen den Abzug der Abgeltungsteuer zu vermeiden?

Ja. Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch künftig tun.

Können Aktien wie bisher nach Ablauf eines Jahres steuerfrei veräußert werden?

Nein, die bisherige Regelung mit der einjährigen Spekulationsfrist ist entfallen. Der Ertrag aus dem Verkauf unterliegt künftig der Abgeltungsteuer, unabhängig davon, wie lange die Aktie gehalten wurde. Übergangsweise behalten Aktien, die vor dem 1.1.2009 angeschafft werden, ihren steuerlichen Status. Verluste aus Spekulationsgeschäften können noch bis 20013 geltend gemacht werden

Steuerberater Leonberg - Kanzlei Scheurer & Decker | mail@kanzlei-scheurer-decker.de